§ 1 – Anwendungsbereiche
Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Geschäftsbedingungen. Etwaigen anders lautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Derartige Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 - Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise in EURO zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuerbetrages. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk (unverzollt) ausschließlich spezieller Verpackung und Paletten. Kosten der Verpackung werden zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug bis zum erwähnten Datum zahlbar bzw. 30 Tage nach Rechnungserstellung.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Rohstoff- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Abgabe des Angebotes erfolgen, vorbehalten.
§ 3 – Liefertermine
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch wegen der Gefahren und Eigenarten der Produktion und Veredelung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, unverbindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten.
Alle bestätigten Termine sind daher ungefähre Termine, so dass eine mögliche Verspätung in der Produktion und Veredelung keine Konventionalstrafe oder sonstige Schadensersatzansprüche begründet.
Alle Termine, die vor Eintreffen von allen Unterlagen/Dokumenten genannt wurden, die für die Abwicklung der Bestellung notwendig sind, sind unverbindlich. Termine können erst definitiv bei Vorlage aller benötigten Unterlagen zur Erfüllung der Lieferung bestätigt werden.
§ 4 - Erfüllungsort und Gefahrenübergang
4.1 Erfüllungsort für die Lieferungen ist der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz (Lieferbedingungen ab Werk).
4.2 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 5 - Verpackungsmaterial
Sofern schriftlich nichts Abweichendes vereinbart wurde, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsverordnung verpflichtet sind.
§ 6 – Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Sofern es nicht zur Bestellung kommt, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 7 – Sachmängelgewährleistung
7.1 Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware an der Lieferadresse geltend zu machen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
7.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
7.3 Wir übernehmen keine Verantwortung für eventuelle Unverträglichkeiten zwischen unserer Ware sowie deren Veredelung und Zubehör, das nicht bei uns im Gesamtobjekt bestellt worden ist. Gleiches gilt auch hinsichtlich der von uns gelieferten Waren und dem Füllgut. Diesbezüglich entstehen keine Schadensersatzansprüche. Weiterhin lehnen wir jegliche Schadensersatz- oder Reklamationsansprüche ab für von uns gelieferte Ware, sobald der Besteller diese Ware weiterverarbeitet oder weitertransportiert.
§ 8 - Verbindlichkeiten von Maßen, Gewichten und Lieferungsempfang
8.1 Gewicht, Nenninhalt und Abmessungen sind lediglich ungefähre Angaben.
8.2 Bei unseren Mustern handelt es sich um unverbindliche Typenmuster. Für die Identität der gelieferten Ware mit dem Muster bzw. mit vorangegangenen Lieferungen übernehmen wir keine Gewähr.
8.3 Produktionsbedingte Abweichungen der Liefermenge von über oder unter 25 % sind möglich. Zur Abrechnung kommt die gelieferte Menge.
§ 9 - Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Parco-Pack GmbH, bis der Besteller alle aus der gemeinsamen Geschäftstätigkeit resultierenden Forderungen, die Parco-Pack jetzt und künftig gegen ihn hat, gezahlt hat. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen:
Soweit die Ware vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden (z.B. Reinigung der Flaschen bei längerer Lagerung), hat der Besteller diese auf eigene Kosten auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
Die Ware muss bei Rücknahme so übergeben werden, dass sie wieder verkauft werden kann. Eine evtl. Reinigung oder Instandsetzung muss vom Besteller bezahlt werden.
Alle Werkzeuge zur Herstellung kundeneigener Formen bleiben auch bei vollständiger Bezahlung Eigentum der Parco-Pack GmbH.
§ 10 - Anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
10.2 Gerichtsstand für beide Parteien ist unser Geschäftssitz in Konstanz.
10.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Jede Bestellung muss schriftlich erfolgen und wird durch Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt. Auch Stornierungen müssen schriftlich erfolgen, spätestens 8 Wochen vor Produktionsbeginn.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder rechtsunwirksam werden, so wird hiervon die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen Zweck unter Berücksichtigung der in diesem Vertrag zum Ausdruck gekommenen Interessen am nächsten kommt.
Konstanz, August 2020
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